Fernbleiben vom Unterricht

Unfälle oder ein Todesfall in der Familie gelten als nicht vorhersehbare zwingende Gründen für ein Schulversäumnis und gelten nicht als Vernachlässigung der Schulpflicht. Ein zwingender Grund für ein Schulversäumnis kann überdies auch der plötzliche Eintritt extremer Witterungsverhältnisse – wie zum Beispiel starker Schneefall, Eisglätte oder Sturm – sein. In diesem Fall gilt grundsätzlich: Die Eltern entscheiden morgens, ob der Schulweg für ihre Kinder zumutbar ist.
In jedem Fall muss aber die Schule informiert werden.

Unterrichtsausfall durch große Hitze im Sommer, darüber entscheidet die Schulleitung. Rechtzeitig im Frühjahr befragen wir Sie aber, ob Ihr Kind dann nach Hause gehen darf oder in der Schule bleiben soll bis der Unterricht/die Betreuung wie gewohnt endet.

Extreme Witterungsverhältnisse!

Eine Schließung der gesamten Schule entscheidet das Ministerium für Schule und Bildung bzw. die Bezirksregierung Münster, bei ‚Gefahr im Verzug‘ aber auch die Stadt MS (als Schulträger) zusammen mit der Schulleitung (‚Abwägung der konkreten Gesamtumstände‘).

Ereignis/Info vor Schulbeginn: Alle Kinder ohne Ausnahme kommen erst gar nicht zur Schule (wie z.B. bei der Unwetterwarnung zum 10.02.2020).

Ereignis/Info erst im Laufe des Tages: Wenn wir – wie beim Sturm im Januar 2018 – wegen extremer Witterungsbedingungen den Unterricht vorzeitig beenden müssen, dann werden wir die Kinder im Schulgebäude in Abstimmung mit den Eltern weiterhin so lange betreuen, bis für alle Kinder ein gefahrloser Heimweg gewährleistet werden kann. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob Schulbusse und der ÖPNV fahren bzw. ob Eltern ihre Kinder abholen können. Nie würden wir ein Kind nach Hause schicken, wenn

die Betreuung noch ungeklärt bzw. keine aktuelle Absprache mit den Eltern getroffen ist

bzw. wenn der Wetterzustand für den Heimweg zu gefährlich ist.

Weitere Infos zu Schulausfällen finden sich auf der Homepage des Schulministeriums.

  • Beurlaubungen: Sofern wichtige schulische Gründe dem nicht entgegenstehen, kann die Schulleitung eine(n) SchülerIn aus wichtigen Gründen beurlauben, z.B. bei persönlichen Anlässen (Hochzeiten, Geburt, Jubiläen), besonderen Veranstaltungen (aktive Teilnahme an Sportwettkämpfen), Erholungsmaßnahmen (Mutter-Kind-Kuren), ausgewiesenen religiösen Feiertagen (max. 1 Tag)

Weitere Infos zu Beurlaubungen finden sich auf der Homepage des Schulministeriums.